Wohnsitz; Anmeldung
Kurzbeschreibung
Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anmelden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis und Reisepass
- Wohnungsgeberbestätigung
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.
Kosten
keine
Voraussetzungen
Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).
Beschreibung
Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Sie erscheinen persönlich bei der Meldebehörde mit Ihrem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier, ggf. Aufenthaltstitel und der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers.
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 09.06.2021