Bauleitplanung
Was ist Bauleitplanung
Aufgabe der Bauleitplanung
Die Ortsplanung ist gemäß Art. 28 GG (Grundgesetz) und Art. 83 BV (Bayerische Verfassung) Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden.
Wesentliche Instrumente der Ortsplanung sind die Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne), die gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch), von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen sind.
Sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sind von der einzelnen Gemeinde ein Landschaftsplan und Grünordnungspläne aufzustellen. Die Landschaftspläne sind Bestandteile der Flächennutzungspläne und die Grünordnungspläne sind Bestandteile der Bebauungspläne.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
Der Flächennutzungsplan bereitet die spätere Bodennutzung vor, während mit dem Bebauungsplan die Nutzung für alle verbindlich geregelt wird
Bauleitpläne haben die Gemeinden aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB).
Die Planungshoheit der Gemeinden schließt die Pflicht ein, Bauleitpläne stets dann aufzustellen, wenn ein Bedürfnis dafür vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die beabsichtigte oder die zu erwartende städtebauliche Entwicklung der Gemeinde voraussichtlich zu einer wesentlichen Veränderung der baulichen oder sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde führt oder wenn es aus anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwendig wird, die örtliche räumliche Entwicklung zu ordnen.
Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen kann auch erforderlich sein, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung an die Ziele der Raumordnung anzupassen
Bauleitplanung - abgeschlossene Verfahren
Derzeit liegen hierzu keine Bekanntmachungen des Bauamtes vor.
Bauleitplanung - laufende Verfahren
Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit zur 2. Änderung "Bebauungsplan Sportgelände des SC Baldham-Vaterstetten" gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
In seiner Sitzung vom 31.05.2022 hat der Gemeinderat der Gemeinde Zorneding die Aufstellung der 2. Änderung "Bebauungsplan Sportgelände des SC Baldham-Vaterstetten" der Gemeinde Zorneding auf Grundlage des § 2 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauGB beschlossen.
Am 28.11.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Zorneding den Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sportgelände des SC Baldham-Vaterstetten“, bestehend aus: Bebauungsplanvorentwurf, Planzeichnung mit Satzungstext, der Begründung, des Umweltberichts sowie der Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung, alles mit Fassungsstand vom 28.11.2024, gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch und der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB, beschlossen.
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Bauleitplanung, Freiflächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 02.03.2023 wurde das Ergebnis des Gutachtens dem Gemeinderat vorgestellt. Hier Sie finden den Beschluss und die zugehörige Karte:
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Bebauungspläne / Geoportal
Bebauungspläne / Geoportal
Liegt Ihr Grundstück im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans der Gemeinde Zorneding?
Dies können Sie wie folgt erfahren:
Im BayernViewer - Bauleitplanung (PLZ 85604 eingeben und Ortsteil wählen) unter folgendem Link:
Mittels Doppelklick auf die Karte gelangen Sie zum digitalen Plan.
Erschließungsbeitragsrecht
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